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Kostenerstattung für THW-Einsatz

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Für einen Einsatz des Technischen Hilfswerks (THW) im Jahr 2006 besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung – weder aufgrund der Kostenregelung im THW-Gesetz, die erst 2009 in Kraft getreten ist, noch aufgrund der allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe.

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Anträge des Technischen Hilfswerks auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg abgelehnt.

In den beiden hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fällen hatte das THW im April 2006 anlässlich des Elbe-Hochwassers mit mehreren Ortsverbänden Unterstützungsleistungen im Bereich der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg erbracht. Anschließend forderte das THW für seinen Einsatz vom Landkreis Lüneburg die Erstattung von rund 222.000 € und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg von rund 680.000 €. Die Landkreise lehnten Zahlungen ab, weil das THW bei früheren Einsätzen keine Kosten geltend gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg und den Landkreis Lüchow-Dannenberg abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe.

Die hiergegen gerichteten Anträge des THW auf Zulassung zur Berufung sind nun vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts vor. Es existiert zwar eine spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz. Diese ist aber erst im Juli 2009 in Kraft getreten und gilt daher nicht für die 2006 geleistete Hilfe. Ein Anspruch des THW kann auch nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe gestützt werden. Das THW hat im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und Sachkosten geltend gemacht. Derartige Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, die die Amtshilfe leistet. Erstattet werden können außerdem nur Auslagen, d.h. nachweisbare Baraufwendungen. Hier hat das THW seine Aufwendungen aber überwiegend pauschaliert abgerechnet oder nicht nachgewiesen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Februar 2012 – 11 LA 217/11 und 11 LA 224/11


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